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Regulierungsgebühren

Vytvořeno: 23. 2. 2015 Poslední aktualizace: 23. 6. 2020

Der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter ist verpflichtet, dem Dienstleister bei Inanspruchnahme des ärztlichen Notdienstes oder Notdienstes im Bereich der Zahnmedizin (weiter nur der „Notdienst“) eine Regulierungsgebühr von CZK 90 zu zahlen.

Keine Regulierungsgebühr wird entrichtet,

a) wenn es sich um Versicherte handelt, die in Kinderheimen für Kinder bis zu 3 Jahren, in Schuleinrichtungen für die Ausübung der institutionellen Erziehung oder Schutzerziehung untergebracht sind oder die in Heimen für die Ausübung der institutionellen Erziehung von Personen mit gesundheitlichen Behinderungen untergebracht sind, oder wenn es sich um Versicherte handelt, die auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses in Einrichtungen für Kinder untergebracht sind, die sofortige Hilfe benötigen, oder wenn es sich um Versicherte handelt, die auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses der Obhut von Pflegeeltern, eines Vormunds oder einer anderen Person gemäß einer anderen Rechtsvorschrift anvertraut wurden,

b) wenn es sich um einen Versicherten handelt, der sich mit einer Entscheidung, Mitteilung oder Bescheinigung ausweist, die von einem Organ für die Hilfe in Notlagen ausgestellt wurde, die ihm gemäß einer anderen Rechtsvorschrift gewährt wird; die Bescheinigung darf nicht älter als 30 Tage sein,

c) wenn es sich um einen Versicherten handelt, für den soziale Unterbringungsleistungen in Heimen für Personen mit einer gesundheitlichen Behinderung, in Altersheimen, in Heimen mit Sonderbetrieb oder in medizinischen Einrichtungen mit stationärer Behandlung gewährt werden, soweit bei diesem Versicherten nach Bezahlung für die Unterbringung und Verpflegung der festgelegte Saldo von mindestens 15 % seiner Einkommen weniger als 800,- CZK ausmacht, oder soweit der Versicherte kein Einkommen hat; diese Tatsache hat der Versicherte mit einer Bescheinigung zu belegen, die nicht älter als 30 Tage sein darf und die auf Antrag des Versicherten der betreffende Dienstleister im Bereich der sozialen Dienstleistungen auszustellen hat,

d) wenn im Rahmen des Notdienstes der behandelnde Arzt befunden hat, dass der Zustand des Versicherten eine stationäre Unterbringung erfordert.

Die Regulierungsgebühr hat der Versicherte sofort oder nach Absprache mit der medizinischen Einrichtung des Dienstleisters im Bereich der medizinischen Dienstleistungen zu entrichten. Der Dienstleister ist verpflichtet, dem Versicherten oder dessen gesetzlichem Vertreter auf dessen Wunsch eine Bescheinigung über die Entrichtung der Regulierungsgebühr auszustellen.