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MEDIZINISCHE DIENSTLEISTUNGEN, DIE FÜR AUSLÄNDER VOM INNENMINISTERIUM DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK BEZAHLT WERDEN

Vytvořeno: 11. 12. 2012 Poslední aktualizace: 22. 6. 2020

Diese Bestimmung bezieht sich auf Personen, die vorübergehenden Schutz beantragen, und auf die Kinder dieser Personen. Während der Dauer des Verfahrens gemäß dem Gesetz Nr. 221/2003 Slg., über den vorübergehenden Schutz von Ausländern, in der gültigen Fassung, werden für die Zeit, die zur Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung des Innenministeriums (§ 17 Abs. 1) festgelegt wurde, und für die Dauer des Verfahrens bezüglich dieser Klage unter der Voraussetzung, dass die Klage eine aufschiebende Wirkung hat, für diese Personen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik kostenlose medizinische Dienstleistungen im Umfang der medizinischen Dienstleistungen erbracht, die aus der Krankenversicherung gemäß dem Gesetz 48/1997 Slg., über die öffentliche Krankenversicherung, in der gültigen Fassung, erstattet werden, und des Weiteren wird die medizinische Versorgung im Zusammenhang mit der angeordneten Quarantäne oder im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen in Verbindung mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleistet.

Ein Kind, welches eine Ausländerin geboren hat, die den vorübergehenden Schutz genießt und sich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik aufhält, wird auf dem Gebiet der Tschechischen Republik kostenlos medizinisch versorgt, und zwar bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die Gewährung des vorübergehenden Schutzes (§ 28 des Gesetzes über den vorübergehenden Schutz von Ausländern).